AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Friedrich Wackerhagen GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Friedrich Wackerhagen GmbH & Co. KG. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung und Leistung als anerkannt und sind Bestandteil aller Verträge mit unseren Bestellern.

(2) Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, außer wenn und soweit wir sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkennen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zu einem Auftrag getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Zur Wahrung der Schriftform im Rahmen eines Vertrages genügt die telekommunikative Übermittlung der unterzeichneten Erklärung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung der Ware oder Leistung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot, das wir innerhalb von 2 Wochen annehmen können. Alle Abreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die dem Besteller im Rahmen des Angebots und der Auftragsausführung zugänglich werden, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe von als „vertraulich“ gekennzeichneten Unterlagen an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3) Ergänzungen und Abänderungen getroffener Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Standardverpackung. Sonderverpackungen werden gesondert berechnet.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Sollten nach Vertragsschluss (i) die von uns zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die Liefergegenstände und/oder für bei der Fertigung verwendete Materialien (insbesondere Holz und Metalle) oder (ii) die Bezugspreise für Energiemedien zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 8 % Prozent steigen oder fallen, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen Komponenten an die aktuellen Preise herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort fällig und netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Der Vertragspartner kommt spätestens nach Ablauf dieser Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(5) Eingeräumte Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und Lohn- sowie Montagekosten und setzt den vollständigen Ausgleich aller Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung sowie die rechtzeitige Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem Konto voraus.

(6) Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen eine Abschlagzahlung in Höhe ihres Wertes verlangt werden. Voraus- und Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.

(7) Von uns bestrittene sowie nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung, außer in einem Rechtsstreit.

§ 4 Lieferzeit und Annahmeverzug

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, bei Lieferanten oder Transportpersonen, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferungen um die Zeit der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Lieferfristen – und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Wir haften im Fall des Verzugs für jede vollendete Woche Verzug maximal in Höhe von 0,5 % des betroffenen Lieferanteils, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Zugang unserer Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(2) Sofern Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart ist, geht die Gefahr am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über.

(3) Der Besteller hat den Liefergegenstand auf eigene Kosten für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen jedweden Schaden einschließlich Maschinenbruch und Diebstahl zu versichern und auf Verlangen von uns einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Der Besteller tritt schon jetzt seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang an uns ab.

(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir nur, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Aufwendungen zur Nacherfüllung dürfen ein angemessenes Verhältnis zum Vertragspreis, max. 150 % nicht überschreiten.

(3) Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall können wir die Gewährleistung verweigern.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Geringfügige Mängel berechtigen den Besteller nur zur Minderung.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, begrenzt auf die Voraussetzungen nach § 7. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Leistungen sowie Lieferung neuer Sachen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Eine Mängelhaftung für gebrauchte Sachen wird ausgeschlossen.

(7) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt maximal fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Haftung

(1) Wir haften nur für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, soweit der eingetretene Schaden nicht auf der Verletzung einer Hauptpflicht beruht, die für die Vertragserfüllung wesentlich ist und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertrauen kann, wie die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und die Freiheit der Ware von Mängeln.

(2) In jedem Falle ist unsere Haftung beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

(3) Der Nachweis des Verschuldens obliegt dem Besteller.

(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder jede andere Person, die in unserem Namen handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.

(3) Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird eine Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

(7) Wird eine Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Datenschutz

Die folgenden Datenschutzhinweise gelten für unsere Datenverarbeitung:

(1) Kontaktdaten der für die Verarbeitung Verantwortlichen: Friedrich Wackerhagen GmbH & Co. KG, Johann-Egestorff-Str. 18, 30982 Pattensen, E-Mail:

Unsere Datenschutzbeauftragten, erreichen Sie unter:

(2) Bei Anfragen, Mitteilungen und Bestellungen unserer Besteller, sowie zur Durchführung von Lieferungen an unsere Besteller erheben wir:

  • Anrede, Vorname, Nachname;
  • eine gültige E-Mail-Adresse;
  • Anschrift;
  • Telefonnummern und Faxnummer;
  • Informationen, die für die Bearbeitung von Anfragen, Mitteilungen und Bestellungen erforderlich sind.

(3) Die Erhebung dieser Daten erfolgt zwecks

  • Identifizierung der Besteller bzw. deren Kontaktperson und Vertreter;
  • Bearbeitung von Anfragen, Mitteilung, Bestellungen und Lieferungen, sowie zur Erfüllung von Verträgen;
  • Korrespondenz mit Bestellern;
  • Rechnungsstellung/Buchhaltung;
  • Abwicklung von Ansprüchen.

(4) Wir verarbeiten personenbezogene Daten gemäß Art. 6 EU DSGVO, soweit dies für die Erfüllung des Vertrags mit unseren Bestellern oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist;

Personenbezogene Daten, die wir erheben oder die uns mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie erhoben und verarbeitet wurden.

Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen, insbesondere aus § 147 AO, § 257 HGB und § 14 b UStG, zu beachten sind, kann die Speicherdauer zu bestimmten Daten bis zu 10 Jahren betragen.

(5) Jegliche geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die der Besteller von uns im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 10 Erfüllungsort – Gerichtsstand – anwendbares Recht

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(2) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, gegen den Besteller auch an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich vorzugehen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen.

Stand 21.04.2020

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Friedrich Wackerhagen GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und
Dienstleistungen durch den Lieferanten. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten
vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Annahme unserer Bestellung innerhalb einer Frist von 48 h zu erklären.
(2) Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der
Preis Lieferung „frei Haus“ an der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Verpackung ein. Die
Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten und wird gesondert ausgewiesen.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort
ausgewiesene Bestellnummer und Projektnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab
Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Zahlungs- und
Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. Abnahme der Leistung und
Erhalt der vollständigen Dokumentation.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Drohende Lieferverzögerung ist uns
unverzüglich mitzuteilen. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
(2) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Lieferant
nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente

(1) Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch bei „franko“ und
„frei Haus“ Lieferungen bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und
Projektnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung
nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu
prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder
bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen nach unserer Wahl zu. Wir können vom Lieferanten Ersatz der Kosten
zum Auffinden des Mangels sowie der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu
tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit
der Nacherfüllung in Verzug ist. Das Gleiche gilt bei Gefahr im Verzug nach entsprechender Anzeige an den
Lieferanten.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die Fristverlängerungen der
§§ 478, 479 BGB eingreifen.

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) In Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige
Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer
solchen Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus
unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSiG übernehmen wir
in Abstimmung mit dem Lieferanten.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro
Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche
zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes
schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem
Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit
der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Geheimhaltung

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung
durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer
Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis
zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum
für uns.
(3) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch
nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe
der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt
werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

§ 10 Erfüllungsort – Gerichtsstand – anwendbares Recht

(1) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(2) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten
auch an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches
Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand 06.12.2016